Allgemeine Geschäftsbedingungen

PRÄAMBEL

Lieferungen, Leistungen und Angebote von BIGCOUNTRY erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit der Erteilung des Auftrages gelten diese Bedingungen als angenommen.

1. ZUSAMMENARBEIT

Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen unverzüglich gegenseitig. Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen BIGCOUNTRY unverzüglich mitzuteilen.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die Angebote von BIGCOUNTRY sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An gesondert und individuell ausgearbeitete Angebote hält sich BIGCOUNTRY im Rahmen der darin genannten Frist gebunden.

2.2 Aufträge werden nach schriftlicher Bestätigung bindend. Der Auftrag gilt auch als bindend, wenn der Auftraggeber ihn mündlich erteilt hat und/oder sich das zu bearbeitende Material in den Geschäftsräumen von BIGCOUNTRY befindet.

2.3 Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich BIGCOUNTRY vor, Aufträge wegen des Inhaltes oder der technischen Form und Durchführung zurückzuweisen. Lehnt BIGCOUNTRY nicht binnen zwei Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

2.4 Vorarbeiten, die der Auftraggeber von BIGCOUNTRY erbittet, um eine Auftragsvergabe und deren Ausmaß zu spezifizieren, sind grundsätzlich nach Aufwand/Umfang zu vergüten.

2.5 Mitarbeiter von BIGCOUNTRY, die in die Projektarbeit eingebunden sind, dürfen mündliche Nebenabreden treffen oder mündliche Zusicherungen geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sofern damit keine entgeltlichen Mehraufwendungen verbunden sind oder der Auftraggeber entgeltlichen Mehraufwendungen umgehend (per Email oder Fax) mit Nennung des Betrages bestätigt.

3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber unterstützt BIGCOUNTRY bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zur Verfügung stellen von Informationen und Datenmaterial soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Der Auftraggeber wird BIGCOUNTRY hinsichtlich der von BIGCOUNTRY zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren. Der Auftraggeber stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, BIGCOUNTRY im Rahmen der Vertragsdurchführung Bild-, Ton-, Text- oder ähnlichen Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass BIGCOUNTRY die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

4. PREISE, WETTERRISIKO, DREHVORBEREITENDE MAßNAHMEN

4.1 Der Preis einer Leistung ergibt sich aus dem im Vertrag genannten Betrag zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht Inhalt des Vertrages sind, werden gesondert berechnet.

4.2 BIGCOUNTRY ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistung mit Subunternehmern zusammenzuarbeiten oder Subunternehmer für Teilleistungen einzusetzen. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Subunternehmer kommt dadurch nicht zustande und die Verpflichtungen von BIGCOUNTRY gegenüber dem Kunden bleiben uneingeschränkt bestehen.

4.3 Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden. Im vertraglich vereinbarten Preis sind alle Herstellungskosten einschließlich einer Masterkopie, sowie die Rechteinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt „Nutzungsrechte” vorgesehenen Umfang enthalten. Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko), sowie Schäden am Eigentum von BIGCOUNTRY und Dritten sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden nach Beleg dieser Kosten in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von BIGCOUNTRY zurückzuführen sind. Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch grob fahrlässiges Verhalten oder Verschulden von BIGCOUNTRY verursacht wurde, z.B. durch einen Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.

4.4 Für die Herstellung eines Konzeptes, Storyboards oder Drehbuchs kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten wenn er das Konzept, Storyboard oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Konzepte, Storyboards oder Drehbücher die im Rahmen der Auftragsgenerierung („Pitch“) erstellt werden, dürfen, soweit schriftlich nicht anders vereinbart, ausschließlich durch BIGCOUNTRY oder von ihr beauftragte Dritte umgesetzt werden. Dies gilt auch für durch Dritte beauftragte und honorierte Konzepte, Storyboards oder Drehbücher.

5. TERMINE

5.1 Wurde der Werkauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens BIGCOUNTRY zurück, sind 25% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Beim Rücktritt in der Zeit nach dem 10. Tag vor Drehbeginn und Drehbeginn sind 75% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Tritt der Auftraggeber nach Drehbeginn zurück, sind 100% des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Sollten die bereits getätigten Aufwendungen diese jeweiligen Summen überschreiten, so sind diese zusätzlichen Aufwendungen ebenfalls zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der durch die Kündigung entstandene Ausfall geringer ist.

5.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat BIGCOUNTRY nicht zu vertreten und berechtigen BIGCOUNTRY, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. BIGCOUNTRY wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

5.3 Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, so ist BIGCOUNTRY berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Unabhängig davon hat der Auftraggeber die Gesamtkosten des Projektes gemäß Angebot und evtl. Mehraufwendungen aus zusätzlichen Ergänzungsabsprachen zu tragen.

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6. LEISTUNGSÄNDERUNG

6.1 Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von BIGCOUNTRY zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber BIGCOUNTRY äußern. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird BIGCOUNTRY dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffene Vereinbarung darlegen. Der Auftraggeber hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen.

6.2 BIGCOUNTRY ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von BIGCOUNTRY für den Auftraggeber im Rahmen der Konzeption zumutbar ist.

6.3 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart sind im Angebotspreis ab Lieferung der ersten Final-Version zwei Korrekturschleifen enthalten. Zusätzliche Korrekturschleifen werden nach Aufwand und auf Stundenbasis berechnet. Der Stundensatz beträgt soweit nicht anders vereinbart EUR 150 Netto.

7. ZAHLUNG
7.1 Der Rechnungsbetrag ist binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur fällig; Abschlagszahlungen sofort rein netto. 7.2 Die Gewährung von Skonto und/oder Rabatt bedarf der schriftlichen Zustimmung von BIGCOUNTRY.

7.3 Für Video-/Filmproduktionen und Veranstaltungen behält sich BIGCOUNTRY das Recht vor, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung geltend zu machen. Von errechneten Produktionskosten werden für diese Zahlung 50% bei Vertragsabschluß fällig und 50% nach Abnahme der Final- Version. Des Weiteren gelten die im Angebot genannten Zahlungsbedingungen.

7.4 Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Auftraggebers, insbesondere wenn die Zahlung eingestellt wurde oder bei fälligen Zahlungen Verzug eintritt, so ist BIGCOUNTRY berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Zahlungsziele und Stundungen gewährt worden sind. BIGCOUNTRY ist in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, noch nicht abgeschlossene Leistungen zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Produktionen oder Verträgen einzustellen; die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt davon weiterhin unberührt und ist in Höhe der Gesamtkosten des Projektes gemäß Angebot und evtl. Mehraufwendungen aus zusätzlichen Ergänzungsabsprachen zu tragen.

7.5 Gerät der Auftraggeber in Verzug, ist BIGCOUNTRY berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.

7.6 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, zum Zurückbehalten oder zur Minderung nur berechtigt, wenn geltend gemachte Mängelrügen oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

8. GEWÄHRLEISTUNG

8.1 BIGCOUNTRY gewährt Mängelfreiheit der von ihr erstellten Produkte. Verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfung einer ihm von BIGCOUNTRY vorab überlassenen Final-Version, so verzichtet er auf Gewährleistungsansprüche. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber die Final-Version für gut befunden hat. Änderungsverlangen nach erfolgter Abnahme werden nach Aufwand/Umfang dem Auftraggeber in Rechnung gestellt; gleiches gilt auch für Änderungsverlangen nach erfolgten Zwischenabnahmen.

8.2 Beanstandungen sind nur zulässig, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Final- BIGCOUNTRY angezeigt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind BIGCOUNTRY unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Vorliegen eines Mangels hat BIGCOUNTRY zunächst die Möglichkeit, ihn durch Nachbesserung zu beheben. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber in Abstimmung mit BIGCOUNTRY Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen BIGCOUNTRY stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Das Vorgehende regelt abschließend die Gewährleistung für Produkte von BIGCOUNTRY und schließt sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Folgeschäden absichern sollen.

8.3 Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen BIGCOUNTRY als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Jede Haftung ist auf bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.

8.4 Mit Abnahme des Werks durch den Auftraggeber besteht keine Pflicht BIGCOUNTRY das Werk oder Vorentwürfe und Zwischenprodukte weiter aufzubewahren.

9. URHEBERRECHTSSCHUTZ UND NUTZUNGSRECHTE

9.1 Jeder BIGCOUNTRY erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag nach dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der zwischen BIGCOUNTRY und Auftraggeber zustande kommende Vertrag ist auf Einräumung von Nutzungsrechten und Werkleistungen gerichtet.

9.2 Die von BIGCOUNTRY erbrachte Leistung einschließlich etwaiger Entwürfe und Zeichnungen – im folgenden: Werke – sind als geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt. Die entsprechende Anwendung der Regelungen des Urheberrechtsgesetzes ist zwischen den Parteien für den Fall vereinbart, dass das Werk die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht.

9.3 Soweit BIGCOUNTRY Aufträge für Auftraggeber gemäß §9.2 durchführt, werden dem Auftraggeber jeweils nur die Rechte, insbesondere nur die urheberrechtlichen Nutzungsrechte nur in dem Maße übertragen, wie ausdrücklich schriftlich vereinbart. Fehlt diese schriftliche Vereinbarung, so werden nur die minimal zur unmittelbaren Erfüllung des Vertragszwecks notwendigen Nutzungsrechte übertragen. Die Übertragung erfolgt nicht exklusiv, nicht ausschließlich und zeitlich beschränkt auf 2 Jahre nach Entstehung des jeweiligen Rechtes und ist zusätzlich beschränkt auf den Rechteumfang, den BIGCOUNTRY selbst erworben hat.

9.4 Das Recht das Werk in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Zahlung des Honorars. 9.5 Ohne Zustimmung von BIGCOUNTRY dürfen ihre Werke weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden.

9.6 Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung von BIGCOUNTRY, die auch von einer zusätzlichen Honorierung abhängig gemacht werden kann.

9.7 Zum Umfang der Nutzung steht BIGCOUNTRY ein Auskunftsanspruch zu.

9.8. Darüber hinausgehende und/oder von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) zu erwerbende Nutzungsrechte sind vom Auftraggeber gesondert zu erwerben.

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9.9. BIGCOUNTRY ist berechtigt, Produktionen und Aufträge, die von BIGCOUNTRY hergestellt werden, zur Eigenwerbung mit oder ohne Nennung des Kunden für Presse und Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen. Darüber hinaus ist BIGCOUNTRY berechtigt, mit eigenen gestalterischen oder anderweitig geschützten Leistungen im eigenen Namen an Film-,Design-, u. ä. Wettbewerben oder Festivals teilzunehmen.

10. FILM- UND BANDMATERIAL

10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das an BIGCOUNTRY übergebene Film- und Bandmaterial gegen Beschädigungen und Verlust ausreichend zu versichern. BIGCOUNTRY haftet nicht für Diebstähle durch Dritte, soweit eigene Sorgfalt eingehalten worden ist.

10.2 Wird das übergebene Material durch Stromausfall, technischen Schaden oder sonstige Umstände, die nicht auf grober Fahrlässigkeit der BIGCOUNTRY beruhen, beschädigt oder kommt es ganz oder teilweise abhanden, so ist die BIGCOUNTRY nur zum Ersatz von Rohmaterial in entsprechender Menge verpflichtet.

11. WERBEBERATUNG UND AUSFÜHRUNG

11.1 BIGCOUNTRY haftet nicht für Mängel, die aufgrund von Fehlern usw. von Verlagen, Rundfunk- und Fernsehanstalten und anderen Einrichtungen von Werbeträgern zurückzuführen sind. Somit steht dem Auftraggeber aus diesen Gründen kein Recht zum Abzug oder Zurückbehalten seiner Leistung zu.

11.2 BIGCOUNTRY gibt keine Gewähr für den Erfolg einer Werbemaßnahme. Sämtliche prognostizierten Zielsetzungen beruhen auf Schätzungen und Vermutungen anhand durchgeführter Recherchen. Es können keine Erfolgsgarantien gegeben werden.

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

12.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

12.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. 12.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.

BIGCOUNTRY.BERLIN, a division of

art-on-the-run production GmbH Schönfließer Str. 13
D – 10439 Berlin

USTID DE 295684129 HRB 159822 B
CEO: Moritz Wessendorff

Stand: 01.01.2019